Nach einer Geschlechtsumwandlung steht man noch vor vielen weiteren Hürden bürokratischer Natur. Eine davon betrifft bereits ausgestellte Arbeitszeugnisse, die den ursprünglichen Namen beinhalten – und damit das ursprüngliche Geschlecht offenbaren. Um das zu verhindern, müssten sie angepasst werden. Aber geht das überhaupt, vor allem bei Arbeitsverhältnissen, die schon weit zurückliegen?
Sie kennen das aus dem Schulzeugnis: links die Fächer, rechts die Noten. Aber ist eine solche Form auch in einem Arbeitszeugnis erlaubt? Schließlich handelt es sich ja ebenfalls um eine Zeugnis, in dem die einzelnen Beurteilungen bestimmten Noten entsprechen. Warum sich also die Arbeit machen, diese Bewertungen mühsam in verklausulierte Formulierungen zu übersetzen, wenn es auch klar und direkt geht?
Hier muss man für die Antwort etwas weiter ausholen, denn es gibt zwei Zeugnis-Grundsätze, die sich gegenüber stehen: die Wahrheits- und die Wohlwollenspflicht. Wird erwähnt, dass ein:e Arbeitnehmer:in nur wenige Stunden in der Woche für ein Unternehmen tätig war, schmälert das selbstverständlich den Wert der anschließenden Beurteilung. Andererseits ist es für zukünftige Arbeitgeber:innen wichtig zu erfahren, ob in vollem oder nur geringem Umfang gearbeitet worden ist. Hierfür greift die Wahrheitspflicht.
Die Tatsache also, dass ein:e Arbeitnehmer:in in Teilzeit beschäftigt war, ...
Auch das kann mal vorkommen: Das Arbeitszeugnis ist verloren gegangen. Vielleicht bei einem Umzug, vielleicht aber auch als Folge eines Hochwassers oder gar Brands. Die Gründe sind – das ist die erste gute Nachricht – jedenfalls egal, denn bei der Beantwortung dieser Frage spielt die Schuld keine Rolle.
Die zweite gute Nachricht: Der/Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, auf Anfrage ein neues Zeugnis auszustellen. Allerdings gibt es hier einen Zusatz, der lautet ...
Eine Frage mit einer eindeutigen Antwort – ohne Wenn und Aber oder Ausnahme: ja. Ein jeder Arbeitnehmer, eine jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das besagt §109 der Gewerbeordnung: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.“
Dabei ist es nicht von Bedeutung, ...
Grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis von einer weisungsbefugten, also ranghöheren, oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden. Das kann also auch jemand aus der Personalabteilung sein, der damit beauftragt wurde. Die Vertretungsbefugnis dieser Person muss allerdings durch entsprechende Zusätze (z.B. "ppa." oder "i.V." ) oder durch Angabe der hierarchischen Position (z.B. Personalleiterin) kenntlich gemacht werden.
Bei Führungskräften, die der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sind, ist das Zeugnis ...
Es gibt sie zuhauf im Netz: zum Teil kostenlose Muster-Vorlagen für Arbeitszeugnisse aller Art. Zwischenzeugnis für Krankenpfleger? Endzeugnis für Redakteurinnen? Alles vorhanden. Mit einem Klick wird hier die Lösung aller Arbeitszeugnis-Probleme versprochen. Doch dafür handelt man sich neue ein. Denn klar ist: Wer sich so ein pauschales Muster herunterlädt, das für alle Krankenpfleger, für alle Redakteurinnen gültig ist, sagt überhaupt nichts Relevantes über den oder die Empfänger*in aus. Der Wert eines solchen ...
Zunächst einmal sollte man sich mit der Notengebung in Arbeitszeugnissen vertraut gemacht haben. Eine grobe Orientierung bietet die Regelung: zwei Steigerungen = Note 1, eine Steigerung = Note 2, keine Steigerung = Note 3, Einschränkung/Relativierung = Note 4. Das kennt man aus der Zufriedenheitsformel, der wohl am meisten zitierte Satz aus einem Arbeitszeugnis.
Wenn es allerdings so einfach wäre, bräuchte man dafür keine Experten. Denn es gibt noch zwei ABERs: ...
Nach vielen tausend Arbeitszeugnissen, die durch meine Hände gegangen sind, würde ich sagen: nur in den allerwenigsten Fällen. Warum?
Die Mehrheit aller Fehler passiert tatsächlich ohne böse Absicht. Sprich, der Zeugnisaussteller ist sich der Schnitzer oft gar nicht bewusst, die er ins Zeugnis „eingebaut“ hat. So war zum Beispiel lange Zeit der Geburtsort üblicher Bestandteil eines Zeugnisses – heute kann eine solche Erwähnung als diskriminierend angesehen werden und muss auf Wunsch des Arbeitnehmers entfernt werden. In diesem Fall reicht ein klar begründeter Hinweis, um den Aussteller davon zu überzeugen, hier eine Änderung vorzunehmen. (Bei hartnäckigen Fällen hilft ...
Der verhängnisvollste Fehler, der einem als Zeugnisschreiber passieren kann, ist angewandtes Halbwissen. Damit ist gemeint, dass ein Zeugnis erstellt wird, das auf den ersten Blick allen üblichen Gepflogenheiten entspricht. Dadurch wird der Leser automatisch davon ausgehen, dass der Aussteller mit den Feinheiten der Zeugnissprache vertraut war, er es also mit einem Zeugniskundigen zu tun hat, und sein Urteil dementsprechend streng ausfallen lassen. Viele Aussteller kennen aber entweder nur die Notenübersetzung der streng verklausulierten Zufriedenheits- und Schlussformeln oder sind zumindest ...