Eine reine Zusammenfassung ist – wie auch bei der Verhaltensbeurteilung – äußerst dünn, wenn disziplinarische Führungsverantwortung gegeben war. Aufgeführt werden sollten neben der Anzahl der geführten Mitarbeiter:innen die sozialen Kompetenzen, die einen zu einer guten Führungskraft machen, der Führungsstil sowie das Gesamtergebnis.
Diese Frage hat im Zuge der Corona-Krise eine neue Brisanz erfahren. Die Antwort ist grundsätzlich nein – mit einem ABER: Analog zur Frage, ob Krankheit, Elternzeit oder andere Formen der Abwesenheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen, hängt es hier von der Dauer der Kurzarbeit ab.
Ein Zwischenzeugnis kann nie schaden: Vielleicht möchte man sich aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus bewerben, vielleicht aber auch nur einen Zwischenstand über seine Leistungen bekommen. Oder der/die Vorgesetzte wechselt und man weiß einfach nicht, ob man mit der oder dem Neuen ebenso gut zurechtkommt …
Ja, das Zeugnis darf keine Lücken enthalten; es müssen alle für die Beurteilung der Leistung und der Führung wichtigen Dinge erwähnt werden. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus (= “beredtes Schweigen“), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung.
Nicht immer gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Guten auseinander. Im Streit kommt es deshalb immer wieder vor, dass Arbeitgeber das Zeugnis als Druckmittel benutzen nach dem Motto: „Erfülle meine Forderungen, dann bekommst du dein Zeugnis.“ Doch egal, wie viele offene Forderungen hier noch im Raum stehen – das Arbeitszeugnis darf vom Arbeitgeber nicht zurückgehalten werden.
Mit diesem Argument verwehren einige Arbeitgeber Zeugnisempfängern die Note 1 in der Leistungszusammenfassung: „Vollste“ Zufriedenheit sei grammatikalischer Unsinn, weil das Adjektiv „voll“ nicht steigerbar sei. Sprachlich gesehen haben sie damit Recht, doch folgen Arbeitszeugnisse ihren eigenen Regeln.
Grundsätzlich verbietet es die Wohlwollenspflicht, eine arbeitgeberseitige Kündigung im Zeugnis zu erwähnen. Allerdings folgt daraus automatisch: Wird keine Aussage über Art und Grund der Kündigung getroffen, geht der Leser immer von einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus.