Ja, das Zeugnis darf keine Lücken enthalten; es müssen alle für die Beurteilung der Leistung und der Führung wichtigen Dinge erwähnt werden. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus (= “beredtes Schweigen“), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann sogar ein unzulässiges Geheimzeichen sein, entschied das Bundesarbeitsgericht 2008. Ausgelassen werden darf nichts, was der Zeugnisleser üblicherweise erwartet.