Ja, das Zeugnis darf keine Lücken enthalten; es müssen alle für die Beurteilung der Leistung und der Führung wichtigen Dinge erwähnt werden. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus (= “beredtes Schweigen“), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung.