Arbeitszeugnis-Blog

viele Schlüssel auf einem Haufen
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In der Presse gibt es viele Artikel über so genannte Geheimcodes. Das sind spezielle Wörter oder Phrasen, die in ihrer „Übersetzung“ einen verbotenen Inhalt transportieren. Zum Beispiel das Wort „Geselligkeit“, das auf Alkoholkonsum hindeutet. Diese Codes sind aber längst entlarvt und für rechtswidrig erklärt worden. Kritik wird heute viel subtiler geübt in Form von ...
Hand hält magisches Wasser
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Es gibt tatsächlich noch Zeugnisleser, die sich lediglich die Zufriedenheitsformel zu Gemüte führen, allenfalls noch die Schlussformulierung lesen, um dann zu entscheiden: weiter im Bewerbungsprozess oder nicht? Es stimmt, dass diese beiden Aussagen im Zeugnis die gewichtigsten sind. Jedoch wäre es nicht nur äußerst kurz gegriffen, sondern spräche geradezu von kläglichem Urteilsvermögen, diesem einen Satz eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Warum?
Hundepfote in Menschenhand, schwarz-weiß
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Ja, das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Was natürlich nicht heißt, dass nicht unterdurchschnittlich bewertet werden darf. Denn es gibt noch einen zweiten so genannten Zeugnisgrundsatz: den der Wahrheitspflicht. Wohlwollens- und Wahrheitspflicht sind die Eckpfeiler, zwischen denen formuliert werden muss; das Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Goldschmuck
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Wie wichtig ist ein Arbeitszeugnis? Es gibt einige Stimmen, die dem Arbeitszeugnis die Bedeutung absprechen: Zu einheitlich, zu floskelhaft formuliert sind viele davon, als dass sie Recruiter*innen oder Personaler*innen eine wirkliche Entscheidungshilfe sind. Doch genau darin liegt der Knackpunkt: So wertlos pauschale Musterformulierungen sind, die auf x tausend Arbeitnehmer*innen angewendet werden, so wertvoll sind individuelle Zeugnisse, die etwas über den oder die Mitarbeiter*in aussagen.  Hier werden also Äpfel mit Birnen verglichen: floskelhaft formulierte, aalglatte Arbeitszeugnisse mit solchen, aus denen große Wertschätzung spricht. Weil sie individuell formuliert wurden, konkrete Beispiele enthalten und ...
Straße, Berge, Nachthimmel
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Hierzu gibt es leider keine eindeutige Antwort: Während das Bundesarbeitsgericht 2001 entschied, dass kein Anspruch auf eine Schlussformulierung besteht, setzte sich das Landesarbeitsgericht Berlin 2003 mit seiner Entscheidung dazu in Widerspruch und bescheinigte dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel: Das Fehlen einer derartigen Formel könne einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und ...
Hand beim Schreiben
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Sie kennen das: Viele Dokumente werden von einer „fetzigen“ Unterschrift geziert. Diese ist oft nicht nur unlesbar, sondern besteht häufig auch noch aus einem Namenskürzel, die den Nachnamen auf wenige Buchstaben reduziert – eine Paraphe. Auch auf Arbeitszeugnissen ist das gelegentlich zu sehen. Doch die Gesetzgebung ist diesbezüglich eindeutig: Eine Paraphe reicht als Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis nicht aus ...
Geldscheine in der Hosentasche
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In den Zeiten des Gesinde-Dienstbuches wurde auf Tugenden wie Fleiß, Treue, Gehorsam, sittliches Betragen, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit eingegangen. Ohne eine positive Bestätigung dieser war die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle so gut wie aussichtslos. Das Arbeitszeugnis, wie wir es heute kennen, geht weit darüber hinaus. Gleichzeitig sollte man bei Tugenden wie Ehrlichkeit besonders vorsichtig sein, denn ...
zwei Menschen schütteln sich die Hand
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Liegt eine arbeitgeberseitige Kündigung vor, wird in der Regel sehr neutral auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen, z.B. „Frau Müller verlässt uns zum 31.07.2021.“ oder „Das Arbeitsverhältnis von Herrn Meier endet zum 31.08.2021.“ Der Grund für die Kündigung darf – um das Fortkommen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht zu gefährden – nicht im Zeugnis erwähnt werden ...
Babyhand greift Hand eines Erwachsenen
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Grundsätzlich dürfen Fehlzeiten in einem Zeugnis nicht erwähnt werden – hier siegt die Wohlwollenspflicht. Aber es gibt Ausnahmen, die es dem Arbeitgeber gestatten bzw. ihn in die „Wahrheitspflicht“ nehmen. Nämlich wenn die Fehlzeit eine „erhebliche“ Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt (BAG-Urteil vom 10.05.2005). Nun ist der Begriff „erheblich“ sehr dehnbar und nicht exakt definiert, sodass die Arbeitsgerichte in jedem Einzelfall neu entscheiden müssen. Im Allgemeinen geht man aber davon aus, ...