Hierzu gibt es leider keine eindeutige Antwort: Während das Bundesarbeitsgericht 2001 entschied, dass kein Anspruch auf eine Schlussformulierung besteht, setzte sich das Landesarbeitsgericht Berlin 2003 mit seiner Entscheidung dazu in Widerspruch und bescheinigte dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel: Das Fehlen einer derartigen Formel könne einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden, heißt es.
Das bestätigt auch die Gepflogenheit in der Praxis: Die Dankes- und Zukunftsformel ist mittlerweile so üblich, dass ein Fehlen automatisch ein negatives Licht auf das Zeugnis wirft. Lediglich die Bedauernsformel (über den Weggang) ist nicht flächendeckend vorhanden und hat deshalb (noch) keine zwangsweise negative Konnotation.