Hierzu gibt es leider keine eindeutige Antwort: Während das Bundesarbeitsgericht 2001 entschied, dass kein Anspruch auf eine Schlussformulierung besteht, setzte sich das Landesarbeitsgericht Berlin 2003 mit seiner Entscheidung dazu in Widerspruch und bescheinigte dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel: Das Fehlen einer derartigen Formel könne einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und ...
Schlussformulierung
Liegt eine arbeitgeberseitige Kündigung vor, wird in der Regel sehr neutral auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen, z.B. „Frau Müller verlässt uns zum 31.07.2021.“ oder „Das Arbeitsverhältnis von Herrn Meier endet zum 31.08.2021.“ Der Grund für die Kündigung darf – um das Fortkommen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht zu gefährden – nicht im Zeugnis erwähnt werden ...
Hierzu gibt es leider keine eindeutige Antwort: Während das Bundesarbeitsgericht 2001 entschied, dass kein Anspruch auf eine Schlussformulierung besteht, setzte sich das Landesarbeitsgericht Berlin 2003 mit seiner Entscheidung dazu in Widerspruch und bescheinigte dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel.