Liegt eine arbeitgeberseitige Kündigung vor, wird in der Regel sehr neutral auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen, z.B. „Frau Müller verlässt uns zum 31.07.2021.“ oder „Das Arbeitsverhältnis von Herrn Meier endet zum 31.08.2021.“ Der Grund für die Kündigung darf – um das Fortkommen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht zu gefährden – nicht im Zeugnis erwähnt werden.
Wie aber sieht es bei einer Aufhebungsvereinbarung aus? Hierzu gibt es zwei Formulierungen, die deutlich unterschiedliche Aussagen transportieren. Die Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2021 im gegenseitigen Einvernehmen.“ ist zwar korrekt, lässt aber durchscheinen, dass dies nicht im Guten geschehen ist oder man damit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorbeugen wollte. Geht man tatsächlich im Reinen auseinander, sollte zu lesen sein: „... im besten gegenseitigen Einvernehmen.“ Möchte man dem Zeugnisempfänger einen Gefallen tun, liefert man gleich noch eine aussagekräftige und glaubwürdige Erklärung mit dazu, die den Arbeitnehmer entlastet.