Grundsätzlich verbietet es die Wohlwollenspflicht, eine arbeitgeberseitige Kündigung im Zeugnis zu erwähnen. Allerdings folgt daraus automatisch: Wird keine Aussage über Art und Grund der Kündigung getroffen, geht der Leser immer von einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hingegen sollte der Grund unbedingt erwähnt werden, da den Arbeitnehmer keine Schuld trifft. Eine glaubwürdige Begründung, warum der Arbeitgeber hier so handeln musste, entlastet den Arbeitnehmer. Dies kann noch weiter unterstützt werden, indem man sein aufrichtiges Bedauern über die Trennung ausspricht oder eine Empfehlung.
Ohne Angabe von Gründen würde dem Arbeitnehmer sonst eine schlechte Arbeitsleistung oder Führung unterstellt werden.