Ein Zwischenzeugnis kann nie schaden: Vielleicht möchte man sich aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus bewerben, vielleicht aber auch nur einen Zwischenstand über seine Leistungen bekommen. Oder der/die Vorgesetzte wechselt und man weiß einfach nicht, ob man mit der oder dem Neuen ebenso gut zurechtkommt …
Aber sind das nun Gründe, die ein Zwischenzeugnis rechtfertigen? Fest steht ja: Für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses muss ein triftiger Grund vorliegen. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei der Auslegung des Begriffes „triftig“ nicht kleinlich vorzugehen sei. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden deshalb allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrags, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.
Nicht alle davon möchte man dem Arbeitgeber unbedingt unter die Nase reiben. Das heißt, hier sollte man diplomatisch vorgehen, denn eines ist sicher: Der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis stellt immer auch die Frage in den Raum: Möchte er oder sie sich anderweitig bewerben? Wer hier plausible andere Gründe anzugeben hat, kann unnötiges Misstrauen gar nicht erst aufkeimen lassen. Manchmal ist es jedoch auch von Vorteil, den Arbeitgeber wissen zu lassen, dass man nicht zum selbstverständlichen Inventar gehört …