Mit diesem Argument verwehren einige Arbeitgeber Zeugnisempfängern die Note 1 in der Leistungszusammenfassung: „Vollste“ Zufriedenheit sei grammatikalischer Unsinn, weil das Adjektiv „voll“ nicht steigerbar sei. Sprachlich gesehen haben sie damit Recht, doch folgen Arbeitszeugnisse ihren eigenen Regeln. Unter anderem sind hier die Gepflogenheiten das stärkere Argument. Dazu gibt es auch mehrere Gerichtsurteile, die u.a. besagen: „Es erscheint rabulistisch (= haarspalterisch), dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste" bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen Monographien, Musterbüchern und Zeitschriften gebräuchlich ist.“ Der sehr guten Leistung entspricht nun einmal die zusammenfassende Beurteilung "zur vollsten Zufriedenheit". Daran können auch Rabulisten (Erbsenzähler) nichts ändern.