Eine Frage mit einer eindeutigen Antwort – ohne Wenn und Aber oder Ausnahme: ja. Ein jeder Arbeitnehmer, eine jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das besagt §109 der Gewerbeordnung: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.“
Dabei ist es nicht von Bedeutung, in welchem Umfang dieses Arbeitsverhältnis ausgeübt wurde. Entscheidend ist, dass es existiert(e). Der Anspruch gilt also für Minijobber:innen bzw. geringfügig Beschäftigte genauso wie für Angestellte mit einer 40-Stunden-Woche.