Arbeitszeugnis-Blog

Rotstift auf korrigierter Unterlage
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Ja. Das Arbeitszeugnis darf weder orthografische noch grammatikalische Fehler enthalten, entschied das LAG Düsseldorf bereits 1995, und muss auf Wunsch des Empfängers korrigiert werden. Denn eine nachlässige Rechtschreibung spiegelt auch fehlende Wertschätzung wider, besonders wenn zum Beispiel in der Namensschreibung ein Fehler unterlaufen ist. Die Korrekturen dürfen jedoch keinesfalls auf dem bestehenden Zeugnis ausgeführt werden – das würde es ungültig machen.
mehrere Püppchen verschiedener Nationalität vor Globus
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Ein Relikt aus vergangenen (Zeugnis-)Zeiten: die Erwähnung des Geburtsortes oder -landes. „... geboren in Moskau ...“ heißt es dann bei manchem Arbeitnehmer im Zeugnis. Doch muss er / sie das hinnehmen? Ganz eindeutig: nein. Denn es stellt einen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie dar. Der Geburtsort ist für die Arbeitsleistung irrelevant – und wird in der Regel bei Deutschen auch nicht erwähnt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss eine solche Formulierung also gestrichen werden.
viele Briefkästen für Posteinwurf
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Manche Arbeitgeber setzen die Anschrift des Arbeitnehmers an den Anfang (wie bei einem Anschreiben), manche erwähnen sie in der Einleitung. Beides ist unzulässig. Zum einen kann es den Eindruck erwecken, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer erst später zugesandt worden ist (was Spielraum für den misstrauischen Leser bietet: Gab es da vielleicht eine Auseinandersetzung?).
Frosch mit Koffer zieht von dannen
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Ihr Arbeitsvertrag läuft offiziell noch bis Ende des Jahres, doch Mitte des Jahres werden Sie freigestellt: Darf der Arbeitgeber dies nun im Zeugnis erwähnen? Eine Frage, die sowohl die Wohlwollenspflicht als auch die Wahrheitspflicht – die beiden wichtigsten Zeugnisgrundsätze – auf den Plan ruft. Entsprechend lautet auch die Antwort: kommt darauf an. Und zwar auf den Anteil der Freistellung gegenüber dem gesamten Beschäftigungszeitraum. Wurden Sie also ...
Elternzeit: Elternhände halten Babyfüße
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Zu dieser Frage kursieren die unterschiedlichsten Antworten im Netz, denn es ist ein klares Jein. Grundsätzlich dürfen Fehlzeiten in einem Zeugnis nicht erwähnt werden. Aber es gibt Ausnahmen, die es dem Arbeitgeber doch gestatten bzw. ihn sogar dazu verpflichten. Nämlich wenn die Fehlzeit eine „erhebliche“ Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt (BAG-Urteil vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 261/04). Nun ist der Begriff „erheblich“ sehr dehnbar und nicht exakt definiert, sodass die Arbeitsgerichte in jedem Einzelfall neu entscheiden müssen.
Briefumschlag vor buntem Hintergrund
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Auch wenn ein Arbeitszeugnis rechtlich gesehen vom Arbeitnehmer abgeholt werden muss – die meisten Zeugnisse werden doch per Post zugestellt. Nicht immer verwendet der Arbeitgeber dafür einen entsprechend großen und verstärkten Umschlag; manch einer faltet es auf die übliche DIN-lang-Größe. Aber ist das eigentlich erlaubt?
Ausstellungsdatum Arbeitszeugnis
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Eine der heikelsten, leider auch am häufigsten missbrauchten Formvorschriften stellt die des Ausstellungsdatums dar. Grundsätzlich gilt: Das Zeugnisdatum, das wahlweise zu Anfang oder am Schluss eines Arbeitszeugnisses gesetzt werden kann, stimmt im Idealfall mit dem innerhalb des Zeugnistextes erwähnten Beschäftigungsende überein. Eine jede Abweichung davon wird negativ interpretiert. Und: Je weiter entfernt die beiden Daten voneinander liegen, desto kritischer ist die ganze Angelegenheit!
Geheimzeichen vor Unterschrift
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Erstmal muss geklärt werden: Was sind überhaupt Geheimzeichen? Als solche bezeichnet man kleine, unscheinbare Zeichen oder Ergänzungen, die dem wissenden Leser eine klare Botschaft vermitteln – und die ist immer negativ! Geheimcodes ist der Überbegriff für eine Reihe von zeugnissprachlichen Ausdrücken, die sich im Laufe der Zeit als konkrete negative Aussagen etabliert haben.