Sind Geheimcodes / Geheimzeichen in Zeugnissen erlaubt?

Geheimzeichen vor Unterschrift
Bildrechte: Solveig Michelsen

Erstmal muss geklärt werden: Was sind überhaupt Geheimzeichen? Als solche bezeichnet man kleine, unscheinbare Zeichen oder Ergänzungen, die dem wissenden Leser eine klare Botschaft vermitteln – und die ist immer negativ!

Typische Geheimzeichen sind zum Beispiel:

  • Häkchen nach links = Mitgliedschaft in einer linksgerichteten Partei
  • Häkchen nach rechts = Mitgliedschaft in einer rechtsgerichteten Partei
  • „Ausrutscher“ bei/vor der Unterschrift = Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder verfassungsfeindlichen Organisation
  • Nennung der Telefondurchwahl oder Mailadresse des Vorgesetzten = „Es gibt noch einiges mündlich hinzuzufügen …“
  • zwei Punkte am Satzende = „Hier gäbe es noch mehr zu sagen ...“
  • handschriftliche Unterschrift unterhalb des gedruckten Namens = unterdurchschnittlicher Mitarbeiter
  • Ausrufezeichen, Unterstreichungen, Kursivierungen, Fettungen, Anführungszeichen = weisen auf das Gegenteil der Aussage hin

Geheimcodes ist der Überbegriff für eine Reihe von zeugnissprachlichen Ausdrücken, die sich im Laufe der Zeit als konkrete negative Aussagen etabliert haben.

Beispiele:

  • "Mit seiner geselligen Art trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei."
    (= "Er hatte Alkoholprobleme.")
  • "Er trat engagiert für die Interessen der Kollegen ein."
    (= "Er war Mitglied des Betriebsrats.")

Allen gemeinsam ist, dass sie verboten sind. Die Unzulässigkeit bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.08.2008 (9 AZR 632/07): Aus dem Grundsatz der Zeugnisklarheit heraus darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form ersichtliche Aussage vermuten lassen. Das Gericht geht sogar noch weiter und erklärt, dass sogar die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, ein unzulässiges Geheimzeichen sein kann.

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