Auch wenn ein Arbeitszeugnis rechtlich gesehen vom Arbeitnehmer abgeholt werden muss – die meisten Zeugnisse werden doch per Post zugestellt. Nicht immer verwendet der Arbeitgeber dafür einen entsprechend großen und verstärkten Umschlag; manch einer faltet es auf die übliche DIN-lang-Größe. Aber ist das eigentlich erlaubt?
Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu am 21.09.1999 (NJW 2000, 1060): Solange das Zeugnis kopierfähig bleibt, sprich sich die Knicke des Originals nicht auf der Kopie abzeichnen, darf das Zeugnis geknickt werden. Nichtsdestotrotz legt eine Wertschätzung des Arbeitnehmers nahe, einfach einen C4-Umschlag dafür zu verwenden, der diese Frage überflüssig macht. Oder der Zeugnisempfänger umgeht das Problem, indem er das Dokument persönlich beim Arbeitgeber abholt.
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