Ihr Arbeitsvertrag läuft offiziell noch bis Ende des Jahres, doch Mitte des Jahres werden Sie freigestellt: Darf der Arbeitgeber dies nun im Zeugnis erwähnen? Eine Frage, die sowohl die Wohlwollenspflicht als auch die Wahrheitspflicht – die beiden wichtigsten Zeugnisgrundsätze – auf den Plan ruft. Entsprechend lautet auch die Antwort: kommt darauf an.
Und zwar auf den Anteil der Freistellung gegenüber dem gesamten Beschäftigungszeitraum. Wurden Sie also nach einer mehrjährigen Tätigkeit für einige Monate freigestellt, darf dies nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Wenn Sie hingegen über einen Zeitraum von 4,5 Jahren bei einer 5-jährigen Beschäftigungsdauer freigestellt wurden (z.B. für eine Betriebsratstätigkeit), wird eine Bewertung Ihrer fachlichen Tätigkeit nahezu unmöglich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sogar angeben, dass Sie freigestellt waren.
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