Was gehört in die Tätigkeitsbeschreibung?

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Die Devise heißt hier: möglichst vollständig – aber nicht um jeden Preis! Was das heißt? Nicht jede kleine Tätigkeit muss bzw. soll aufgezählt werden, da sich dies sogar negativ auf das Zeugnis auswirken kann: Wird einer leitenden Angestellten zum Beispiel bescheinigt, dass sie Rechnungen abgezeichnet oder Internetrecherche betrieben hat, bedeutet das nichts anderes als: „Wir müssen dies betonen, weil sie sonst nicht viel zustande gebracht hat ...“ Solche Selbstverständlichkeiten (ein Stilmittel der Zeugnissprache) haben nichts in einem guten Zeugnis zu suchen – sie weisen vielmehr auf Missstände hin.
Andererseits muss der Aussteller die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers so vollständig beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können, entschied das Bundesarbeitsgericht. Nur belanglose Aufgaben sollten nicht darunter zu finden sein, da sie den Arbeitnehmer abwerten.