Ein Zwischenzeugnis kann nie schaden: Vielleicht möchte man sich aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus bewerben, vielleicht aber auch nur einen Zwischenstand über seine Leistungen bekommen. Oder der/die Vorgesetzte wechselt und man weiß einfach nicht, ob man mit der oder dem Neuen ebenso gut zurechtkommt …
Anspruch
Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren wird bei Arbeitszeugnissen als zu lange angesehen. Kein Arbeitgeber kann sich nach so langer Zeit noch an die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers erinnern. Verschiedene Gerichte entschieden deshalb, dass Zeugnisansprüche bereits viel früher verwirken können, nämlich bereits ab fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.