Hier muss man für die Antwort etwas weiter ausholen, denn es gibt zwei Zeugnis-Grundsätze, die sich gegenüber stehen: die Wahrheits- und die Wohlwollenspflicht. Wird erwähnt, dass ein:e Arbeitnehmer:in nur wenige Stunden in der Woche für ein Unternehmen tätig war, schmälert das selbstverständlich den Wert der anschließenden Beurteilung. Andererseits ist es für zukünftige Arbeitgeber:innen wichtig zu erfahren, ob in vollem oder nur geringem Umfang gearbeitet worden ist. Hierfür greift die Wahrheitspflicht.
Die Tatsache also, dass ein:e Arbeitnehmer:in in Teilzeit beschäftigt war, ist unabdingbar für eine realistische Einschätzung der Arbeitsleistung und darf deshalb erwähnt werden.
Eine andere Frage ist die Erwähnung des „Minijobs“ bzw. der „geringfügigen Beschäftigung“. Dieses sind sozialversicherungsrechtliche Termini und für das Arbeitszeugnis nicht von Belang. Eine solche konkrete Einstufung sollte deshalb vermieden werden. Mit „Teilzeit“ bleiben Sie auf der sicheren Seite.