Hier muss man für die Antwort etwas weiter ausholen, denn es gibt zwei Zeugnis-Grundsätze, die sich gegenüber stehen: die Wahrheits- und die Wohlwollenspflicht. Wird erwähnt, dass ein:e Arbeitnehmer:in nur wenige Stunden in der Woche für ein Unternehmen tätig war, schmälert das selbstverständlich den Wert der anschließenden Beurteilung. Andererseits ist es für zukünftige Arbeitgeber:innen wichtig zu erfahren, ob in vollem oder nur geringem Umfang gearbeitet worden ist. Hierfür greift die Wahrheitspflicht.
Die Tatsache also, dass ein:e Arbeitnehmer:in in Teilzeit beschäftigt war, ...