Krankheiten

Frau liegt krank im Bett, Grafik
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Grundsätzlich muss man im Sinne der Wohlwollenspflicht diese Frage erst einmal verneinen. Doch dann gibt es noch zwei ABER. Die erste Ausnahme argumentiert parallel zu allen Fehlzeiten mit der Dauer der Abwesenheit: Wird diese als „erheblich“ gegenüber der restlichen Beschäftigungsdauer definiert, muss der Arbeitgeber die Zeit der Abwesenheit sogar erwähnen, weil sonst ein falscher Eindruck entstünde. Jemand, der für seine guten Leistungen zur Führungskraft befördert worden ist, von den letzten drei Jahren im Unternehmen aber nur ein halbes in dieser Position gearbeitet hat, kann dem nächsten Arbeitgeber nur mit entsprechendem Hinweis weiterempfohlen werden.