Fest steht: Das Arbeitszeugnis muss fehlerfrei sein. Doch wie lange hat man Zeit, Korrekturen noch einzufordern? Gilt hier dasselbe wie bei der Verjährung? In der Regel ist der Zeitrahmen hier etwas begrenzter, die Gerichtsurteile fallen aber ebenfalls unterschiedlich aus.
Korrekturen
Ja. Das Arbeitszeugnis darf weder orthografische noch grammatikalische Fehler enthalten, entschied das LAG Düsseldorf bereits 1995, und muss auf Wunsch des Empfängers korrigiert werden. Denn eine nachlässige Rechtschreibung spiegelt auch fehlende Wertschätzung wider, besonders wenn zum Beispiel in der Namensschreibung ein Fehler unterlaufen ist.
Die Korrekturen dürfen jedoch keinesfalls auf dem bestehenden Zeugnis ausgeführt werden – das würde es ungültig machen.