Post

Flaschenpost am Strand
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Grundsätzlich: nein. Die Holschuld liegt beim Arbeitnehmer, der das Arbeitszeugnis abholen muss. Der Arbeitgeber hat nur eine Aushändigungspflicht, keine Bringschuld. Doch in Fällen einer verzögerten Ausstellung oder eines Wegzugs an einen weiter entfernten Ort greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – was ihn in diesen Fällen doch zur Übersendung verpflichtet.
viele Briefkästen für Posteinwurf
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Manche Arbeitgeber setzen die Anschrift des Arbeitnehmers an den Anfang (wie bei einem Anschreiben), manche erwähnen sie in der Einleitung. Beides ist unzulässig. Zum einen kann es den Eindruck erwecken, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer erst später zugesandt worden ist (was Spielraum für den misstrauischen Leser bietet: Gab es da vielleicht eine Auseinandersetzung?).