Ja. Das Arbeitszeugnis darf weder orthografische noch grammatikalische Fehler enthalten, entschied das LAG Düsseldorf bereits 1995, und muss auf Wunsch des Empfängers korrigiert werden. Denn eine nachlässige Rechtschreibung spiegelt auch fehlende Wertschätzung wider, besonders wenn zum Beispiel in der Namensschreibung ein Fehler unterlaufen ist.
Die Korrekturen dürfen jedoch keinesfalls auf dem bestehenden Zeugnis ausgeführt werden – das würde es ungültig machen. Es muss eine Neuausstellung erfolgen, die den ursprünglichen Inhalt in keinem Punkt verschlechtern darf.
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