Manche Arbeitgeber setzen die Anschrift des Arbeitnehmers an den Anfang (wie bei einem Anschreiben), manche erwähnen sie in der Einleitung. Beides ist unzulässig. Zum einen kann es den Eindruck erwecken, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer erst später zugesandt worden ist (was Spielraum für den misstrauischen Leser bietet: Gab es da vielleicht eine Auseinandersetzung?). Zum anderen könnte der Leser – und dieses Argument ist wesentlich gravierender – Rückschlüsse vom Wohnort auf die soziale Stellung des Zeugnisempfängers ziehen.
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