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Flaschenpost am Strand
Bildrechte: © Atlantios, Pixabay
Grundsätzlich: nein. Die Holschuld liegt beim Arbeitnehmer, der das Arbeitszeugnis abholen muss. Der Arbeitgeber hat nur eine Aushändigungspflicht, keine Bringschuld. Doch in Fällen einer verzögerten Ausstellung oder eines Wegzugs an einen weiter entfernten Ort greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – was ihn in diesen Fällen doch zur Übersendung verpflichtet.