Krankheit

Babyhand greift Hand eines Erwachsenen
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Grundsätzlich dürfen Fehlzeiten in einem Zeugnis nicht erwähnt werden – hier siegt die Wohlwollenspflicht. Aber es gibt Ausnahmen, die es dem Arbeitgeber gestatten bzw. ihn in die „Wahrheitspflicht“ nehmen. Nämlich wenn die Fehlzeit eine „erhebliche“ Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt (BAG-Urteil vom 10.05.2005). Nun ist der Begriff „erheblich“ sehr dehnbar und nicht exakt definiert, sodass die Arbeitsgerichte in jedem Einzelfall neu entscheiden müssen. Im Allgemeinen geht man aber davon aus, ...