Grundsätzlich dürfen Fehlzeiten in einem Zeugnis nicht erwähnt werden – hier siegt die Wohlwollenspflicht. Aber es gibt Ausnahmen, die es dem Arbeitgeber gestatten bzw. ihn in die „Wahrheitspflicht“ nehmen. Nämlich wenn die Fehlzeit eine „erhebliche“ Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt (BAG-Urteil vom 10.05.2005). Nun ist der Begriff „erheblich“ sehr dehnbar und nicht exakt definiert, sodass die Arbeitsgerichte in jedem Einzelfall neu entscheiden müssen. Im Allgemeinen geht man aber davon aus, dass die Grenze bei der Hälfte der Beschäftigungsdauer liegt, d.h. wenn eine Arbeitnehmerin 18 Monate von insgesamt 24 Monaten Angestelltenzeit in Elternzeit gewesen ist, darf bzw. muss diese im Zeugnis erwähnt werden.
Gründe dafür sind: Zum einen kann der oder die Arbeitgeber*in die Leistung weniger Monate nur schwer beurteilen, zum anderen entstünde bei Nichterwähnung der Elternzeit beim Leser ein völlig falscher Eindruck, sprich die Fehlzeit würde dem/der Empfänger*in fälschlicherweise als Berufserfahrung zugute kommen.
Vor diesem Hintergrund dürfen Fehlzeiten wie Elternzeit, Krankheit oder auch die Freistellung als Betriebsrat also doch ins Zeugnis aufgenommen werden.