Grundsatz

klares Meerwasser
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Die Gewerbeordnung legt unter §109 fest, dass ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert werden muss und keine Doppelbödigkeiten enthalten darf. Damit ist schon mal sämtlichen Geheimcodes und Geheimzeichen ein Riegel vorgeschoben. Die Formulierungen müssen außerdem ihrer „äußeren Form oder der aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage“ entsprechen. Ironie und Übertreibung – ein immer wieder verwendetes Stilmittel der Zeugnissprache – sind damit auch tabu.