Zeugnisgrundsätze

klares Meerwasser
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Die Gewerbeordnung legt unter §109 fest, dass ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert werden muss und keine Doppelbödigkeiten enthalten darf. Damit ist schon mal sämtlichen Geheimcodes und Geheimzeichen ein Riegel vorgeschoben. Die Formulierungen müssen außerdem ihrer „äußeren Form oder der aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage“ entsprechen. Ironie und Übertreibung – ein immer wieder verwendetes Stilmittel der Zeugnissprache – sind damit auch tabu.
rote Würfel mit Zeugnisgrundsätzen
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Zwei Grundpfeiler stützen die Rechtsprechung in Sachen Arbeitszeugnisse. Auf der einen Seite steht die Wohlwollenspflicht: Dem Arbeitnehmer muss ein Zeugnis ausgestellt werden, das keine ihn belastenden Aussagen enthält und ihn nicht am beruflichen Fortkommen hindert. Auf der anderen Seite steht die Wahrheitspflicht: Sie nötigt einen Arbeitgeber dazu, Umstände, die dem nächsten Arbeitgeber von Schaden sein könnten, zu erwähnen.